Zuständige Behörden
Allgemeine Beschreibung
Im Gewerberegister werden alle gewerberechtlichen Daten der Gewerbebetriebe der jeweiligen Kommune gespeichert.
Das Gewerberegister ist kein öffentliches Register - trotzdem können Auskünfte daraus erteilt werden. Es besteht allerdings kein Rechtsanspruch darauf.
Nach § 14 Gewerbeordnung dürfen Auskünfte nur erteilt werden, wenn der Antragssteller ein berechtigtes Interesse daran hat.
Die Auskunft beschränkt sich aus datenschutzrechtlichen Gründen auf den Namen, die Betriebsanschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbebetriebes.
Darüber hinausgehende Daten können in einem gewissen Umfang nur dann mitgeteilt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Auskunft hat (z.B. Geltendmachung von Forderungen).
Über abgemeldete Betriebe wird keine Auskunft erteilt.
Die Änderung der Wohnanschrift ist kein gewerberechtlich relevanter Vorgang - deshalb ist es möglich, dass nicht immer die aktuelle Wohnanschrift eingetragen ist. Eine Nachfrage bei der entspr. Meldebehörde (= Melderegisterauskunft) durch den Antragsteller ist dann erforderlich.
Rechtliche Grundlagen
Gewerbeordnung