Zuständige Behörden
Erlaubnisse werden von den Straßenverkehrsbehörden erteilt (Landkreise, kreisfreie Städte, große kreisangehörige Städte).
Allgemeine Beschreibung
Der Verkehr auf öffentlichen Straßen mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, bedarf einer besonderen Erlaubnis.Werden für den Transport Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen eingesetzt, die die gesetzlichen Grenzmaße überschreiten (z.B. Gesamtgewicht, Achslasten) ist eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO erforderlich. Diese darf nur dann erteilt werden, wenn für das Fahrzeug bereits die außerdem erforderliche Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung /StVZO) vorliegt.
(Hält das Fahrzeug die gesetzlichen Grenzmaße ein und ist „nur“ die Ladung zu lang, zu breit, zu hoch oder ragt zu weit nach vorne oder hinten über das Fahrzeug hinaus, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO erforderlich.)
Voraussetzungen:Eine Erlaubnis darf nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt werden, z. B.:
Eine Einzelerlaubnis ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.Eine Dauererlaubnis bis zu höchstens 3 Jahren unter dem Vorbehalt des Widerrufs darf nur erteilt werden, wenn neben den Anforderungen für eine Einzelgenehmigung weitere Voraussetzungen (z.B. es ist keine polizeiliche Begleitung erforderlich) vorliegen.
Verfahrensablauf: Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis ist schriftlich zu stellen. Die Antragstellung ist per Fax oder per E-Mail möglich. Darüber hinaus ist eine Antragstellung auch in dem speziellen elektronischen Genehmigungsverfahren "VEMAGS" für den Großraum- und Schwerverkehr möglich. In diesem Verfahren können Sie sich als Verfahrensbeteiligter jederzeit über den Stand des Verfahrens informieren.
Vor Erteilung der Erlaubnis sind verschiedene Behörden ( u.a. Straßenbaubehörden und Polizeibehörden) anzuhören, durch deren Bezirk der Transport geführt werden soll.
Kosten
Die Gebühr beträgt gemäß GebOSt z. Zt. zwischen 10,20 und 767,00 EUR.
Rechtliche Grundlagen
Fristdauer
Der Antrag sollte wegen der grundsätzlich notwendigen Anhörung mindestens 14 Tage vor Durchführung des Transportes gestellt werden; u.a. bei statischer Nachberechnung von Brückenbauwerken sind längere Fristen erforderlich.