Zuständige Behörden
Allgemeine Beschreibung
Die Grunderwerbsteuer ist eine Rechtsverkehrsteuer und ihr unterliegen Rechtsvorgänge über inländische Grundstücke, soweit sie darauf gerichtet sind, das Eigentum am Grundstück oder eine eigentümerähnliche Position zu erlangen. Der Grunderwerbsteuer unterliegen beispielsweise die folgenden Erwerbsformen:
Bestimmte Erwerbsvorgänge sind von der Grunderwerbsteuer befreit, so u. a.
Die Grunderwerbsteuer beträgt im Normalfall 3,5 vom Hundert des Wertes der Gegenleistung (z. B. Kaufpreis). Dazu gehört insbesondere jede Leistung, die der Erwerber dem Veräußerer oder einer anderen Person für den Erwerb des Grundstücks gewährt sowie z. B. auch Leistungen, die dem Veräußerer von Dritten dafür gewährt werden, dass er dem Erwerber das Grundstück überlässt. In einigen Sonderfällen, z. B. wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden ist (bei Umwandlungen, Einbringungen oder Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage), wird die Steuer vom Grundbesitzwert im Sinne des Bewertungsgesetzes berechnet. Alle Vorgänge, die der Grunderwerbsteuer unterliegen, müssen dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Das Finanzamt setzt die Grunderwerbsteuer durch schriftlichen Steuerbescheid fest. Wenn die Steuer gezahlt ist, erteilt das Finanzamt eine so genannte Unbedenklichkeitsbescheinigung, ohne die der Erwerber eines Grundstücks im Regelfall nicht in das Grundbuch eingetragen werden darf.
Rechtliche Grundlagen
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
Ergänzungen
Weitere Informationen zur Grunderwerbsteuer finden Sie hier.