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Zuständige Behörden

  • die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung als untere Landwirtschaftsbehörde,
  • die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als obere Landwirtschaftsbehörde,
  • das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau als oberste Landwirtschaftsbehörde

Allgemeine Beschreibung

Das Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG) regelt den Geschäftsverkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken und dient im Wesentlichen der Sicherung des Fortbestandes land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, der Erhaltung der Agrarstruktur zum Zwecke des Umweltschutzes, sowie der Sicherung der Ernährungsvorsorge der Bevölkerung.

Die rechtsgeschäftliche Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bedarf der behördlichen Genehmigung in einem besonderen Genehmigungsverfahren. In Ausführungsgesetzen der Länder ist zum Teil bestimmt, dass die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe keiner Genehmigung bedarf. In Rheinland-Pfalz gilt dies für Grundstücke bis zu einer Größe von 5.000 m².

Weitere Informationen:

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz www.add-rlp.de

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau www.mwvlw.rlp.de

Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz www.lwk-rlp.de

Rechtliche Grundlagen

Grundstückverkehrsgesetz des Bundes vom 28. Juli 1961- GrdstVG 

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