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Detaillierte Lebenslage START

Zuständige Behörden

  • Stadtverwaltung
  • Kreisverwaltung
  • Arbeitsgemeinschaft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

    Allgemeine Beschreibung

    Mietrückstände


    Ein Anspruch auf die Übernahme von Schulden besteht grundsätzlich nicht. Es gibt aber Ausnahmen. Im Einzelfall können z.B. Schulden übernommen werden, die die Sicherung des angemessenen Unterhalts gefährden - also Mietschulden oder auch Zinsraten bei Hausbesitz, nicht aber die Tilgungsraten.


    Mietkaution


    Ist man bei einem notwendigen Wohnungswechsel in eine angemessene Wohnung nicht in der Lage, die Mietkaution aufzubringen, kann im Einzelfall diese Zahlung - in der Regel in Form eines Darlehens - übernommen werden.



    Auskünfte erhalten Sie beim Sozialamt Ihrer Stadt-, Gemeinde- oder Verbandsgemeindeverwaltung und den Arbeitsgemeinschaften nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).


    siehe auch:



    Wohngeld

    Wohnungsberechtigungsbescheinigung

    Rechtliche Grundlagen

    Sozialgesetzbuch

    Detaillierte Lebenslage ENDE
  • Verwandte Themen
    Wo? (Stadt/Ort)
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    Was? (Thema/Anliegen)
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    Ihr gewähltes Anliegen:
    Kontakt
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    Fachliche und technische Fragen, Anregungen, Beiträge - wir haben für alles ein offenes Ohr.
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