Zuständige Behörden
Das Sozialamt bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen
Allgemeine Beschreibung
Wer pflegebedürftig ist, keine oder keine ausreichenden Leistungen seiner Pflegekasse erhält und nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen zur eigenständigen Bedarfsdeckung verfügt, kann Leistungen der Hilfe zur Pflege in der Häuslichkeit oder in einem Pflegeheim erhalten.
Voraussetzung: Pflegebedürftig und damit dem Grund nach leistungsberechtigt sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
Bitte mitbringen
Das gesamte Einkommen muss nachgewiesen werden.
Rechtliche Grundlagen
§§ 61 ff SGB XII