Zuständige Behörden
Sie müssen sich an Ihre Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung wenden.
Allgemeine Beschreibung
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden.Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden. Die Anzeigepflicht ist in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt.
Bitte mitbringen
Bei persönlicher Anmeldung ist der aktuelle Personalausweis oder die aktuelle Meldebestätigung vorzulegen.
Das Anmeldeformular wird regelmäßig auch auf der Internetseite der Gemeinde zum Download zur Verfügung gestellt.
Kosten
Die Höhe der Hundesteuer wird von den Gemeinden in der örtlichen Hundesteuersatzung festgelegt und ist somit je nach Gemeinde unterschiedlich.
Den genauen Betrag entnehmen Sie bitte der jeweiligen Gemeindesatzung.
Dokumente
An-, Ab- und Ummeldeformulare stehen in der jeweiligen Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung bzw. auf der dortigen Internetseite zur Verfügung.
Rechtliche Grundlagen
§ 24 Gemeindeordnung (GemO), § 5 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Gemeinde über die Erhebung der Hundesteuer.
Fristdauer
Die Anzeige hat in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Hundehaltung bzw. nach dem Zuzug in die Gemeinde zu erfolgen.
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wurde.
Ergänzungen
Bei Umzug in eine andere Kommune obliegt die Ummeldepflicht dem Hundehalter.