Allgemeine Beschreibung
Immissionen sind Einwirkungen auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser sowie Kultur- und sonstige Sachgüter durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. Emissionen sind die gleichen Erscheinungen, der Unterschied liegt im Ort des Auftretens: die Emissionen gehen von der Anlage aus.
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) dient dazu, die Allgemeinheit und insbesondere die Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Diese müssen von sog. Anlagen ausgehen. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen ist ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren notwendig, wenn die Anlagen in der 4. Verordnung zum BImSchG aufgeführt sind. Die übrigen, immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen (z.B. Sportplätze, Freizeitanlagen, Baumaschinen) sind so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, vermieden werden und schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind, auf ein Mindestmaß begrenzt werden.
Rechtliche Grundlagen
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)