rlpDirekt - Ihre Bürgerplattform
Deutschlandfahne rlpdirekt Logo
Suche
  • Schriftgröße
  • VerkleinernNormalVergrössern

Detaillierte Lebenslage START

Zuständige Behörden

Der Jagdschein oder dessen Verlängerung wird bei der unteren Jagdbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt beantragt.
Der gültige Jagdschein alleine berechtigt noch nicht zur Jagdausübung. Daneben ist eine privatrechtliche Erlaubnis zur Jagdausübung in einem Jagdbezirk erforderlich. Diese erhält man z. B. durch die Pacht eines Jagdreviers, durch die Ausstellung eines Jagderlaubnisscheines oder durch die Jagdeinladung eines Revierinhabers.

Allgemeine Beschreibung

Wer die Jagd ausüben will, muss erfolgreich eine Jägerprüfung ablegen und einen gültigen Jagdschein besitzen.

Die Jägerprüfung wird durch die untere Jagdbehörde abgenommen. Die umfangreiche Prüfung setzt sich zusammen aus der Schieß-, der schriftlichen und der mündlich-praktischen Prüfung.

Die theoretische und praktische Ausbildung zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung (jagdliche Ausbildung) erfolgt nach einem Rahmenplan oder obersten Jagdbehörde (zuständige Ministerium) in einem anerkannten Ausbildungskurs:

  1. bei einem Jagdverband oder bei einer Jagdschule oder
  2. von mindestens sechsmonatiger Dauer bei einem Mentor.

Gibt es „Sonderregelungen“ für ausländische Mitbürger oder Mitbürgerinnen?

Ausländische Mitbürger oder Mitbürgerinnen, die eine der deutschen Jägerprüfung vergleichbare Prüfung bestanden haben und deren Heimatstaaten die Gegenseitigkeit gewährleisten, sollen grundsätzlich vom Erfordernis der Ablegung der Jägerprüfung befreit werden. Voraussetzung ist weiter, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin im Besitz eines gültigen Jahresjagdscheines seines/ihres Heimatstaates ist.
Im Übrigen können ausländische Mitbürger oder Mitbürgerinnen, die die Ausstellung eines Jagdscheines beantragen, vom Erfordernis der Ablegung der Jägerprüfung nur befreit werden, wenn sie

  1. ihren Hauptwohnsitz nicht in Deutschland haben,
  2. die Ausstellung eines Tagesjagdscheines (gilt für 14 aufeinanderfolgende Tage) beantragen und
  3. ihre Eignung zur ordnungsgemäßen Jagdausübung nachgewiesen haben.

Für diesen Nachweis genügt die Vorlage eines von dem Heimatstaat dem Antragsteller oder der Antragstellerin in den letzten drei Jahren ausgestellten Jahresjagdscheines.

Ergänzungen


Weitere Informationen zum Jagdschein finden Sie hier.

Kosten

Für die Ausstellung eines Jagdscheines werden eine Gebühr und eine Jagdabgabe in Höhe des fünffachen Betrages der Gebühr erhoben. Die Gebühr für die Ausstellung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheines beträgt z.B. für Volljährige mit einer Gültigkeitsdauer von

  • einem Jahr: 16,00 €
  • zwei Jahren: 25,00 €
  • drei Jahren: 30,00 €.

Dokumente


Erforderliche Unterlagen für die Ausstellung (oder Verlängerung) eines Jagdscheines:

  • Zeugnis über die bestandene Jägerprüfung im Original (bei erstmaliger Beantragung),
  • früher gelöster Jagdschein,
  • Bescheinigung einer unteren Jagdbehörde, dass der Bewerberin oder dem Bewerber bereits ein Jagdschein erteilt war,
  • Lichtbild (nur bei erstmaliger Ausstellung und Neuausstellung)
  • Nachweis des Bestehens der gesetzlichen Jagdhaftpflichtversicherung mit den vorgeschriebenen Deckungssummen (Fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden)

Die Jagdbehörde beantragt zusätzlich eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Bestimmte Eintragungen nach einem streng angelegten Maßstab verbieten die Ausstellung des Jagdscheines bzw. bewirken dessen sofortige Entziehung.

Rechtliche Grundlagen

 

Detaillierte Lebenslage ENDE
Verwandte Themen
IHR STANDORT
IHR STANDORT

IHR ANLIEGEN
IHR ANLIEGEN


Ihr gewähltes Anliegen:
KONTAKT
KONTAKT
Fachliche und technische Fragen, Anregungen, Beiträge - wir haben für alles ein offenes Ohr.
[mehr]