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Zuständige Behörden

  • Kreisverwaltung
  • Stadtverwaltung mit Jugendamt

Allgemeine Beschreibung

Beschreibung


Gemäß § 27 Abs. 1 des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.



Folgende Hilfen werden angeboten (§§ 28 - 35):

  • Erziehungsberatung (§ 28)
  • Soziale Gruppenarbeit (§ 29)
  • Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer (§ 30)
  • Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31)
  • Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32)
  • Vollzeitpflege (§ 33)
  • Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform (§ 34)
  • Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35)

  • Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
  • Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

Diese beiden Hilfen werden immer in Verbindung einer der anderen Hilfen veranlasst.


Für eine intensive Beratung wenden Sie sich an den Allgemeinen Sozialdienst Ihres Jugendamtes.

Rechtliche Grundlagen

SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz)

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