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Kernbrennstoffe erzeugen, be-/verarbeiten - Genehmigung


Detaillierte Lebenslage START

Zuständige Behörden

Bitte wenden Sie sich an die zuständige oberste Landesbehörde.

Allgemeine Beschreibung

Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung.

Bitte mitbringen

Antrag und Antragsunterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen

Kosten

Es fallen Gebühren und Auslagen gemäß § 21 Atomgesetz in Verbindung mit der Kostenverordnung zum Atomgesetz an.

Rechtliche Grundlagen

§ 7 Atomgesetz (AtG)

Fristdauer

keine

Ergänzungen

Für die Errichtung und den Betrieb

  • von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und
  • von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe

werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs (§ 7 Abs. 1 Satz 2 u. 3 Atomgesetz).


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