Zuständige Behörden
Bitte wenden Sie sich an die zuständige oberste Landesbehörde.
Allgemeine Beschreibung
Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung.
Bitte mitbringen
Antrag und Antragsunterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen
Kosten
Es fallen Gebühren und Auslagen gemäß § 21 Atomgesetz in Verbindung mit der Kostenverordnung zum Atomgesetz an.
Rechtliche Grundlagen
§ 7 Atomgesetz (AtG)
Fristdauer
keine
Ergänzungen
Für die Errichtung und den Betrieb
werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs (§ 7 Abs. 1 Satz 2 u. 3 Atomgesetz).