Zuständige Behörden
Die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. kreisfreien Stadt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters, dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend.Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Allgemeine Beschreibung
Als "historisch" gelten Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zum Verkehr zugelassen wurden. (Entscheidend ist der Tag der ersten Zulassung.) Diese Fahrzeuge müssen vornehmlich der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. Im Kennzeichen führen historische Fahrzeuge an der letzten Stelle ein "H" ("H-Kennzeichen"). Fahrzeuge mit H-Kennzeichen unterliegen einer pauschalen Kraftfahrzeugsteuer von 46,02 Euro für Krafträder beziehungsweise 191,73 Euro für alle übrigen Fahrzeuge.Voraussetzungen:
Verfahrensablauf: Der Antrag ist persönlich oder durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter zu stellen. Die Vollmacht muss gleichzeitig eine Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer sowie Ihr Einverständnis zur Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerrelevanten Daten an den Bevollmächtigten beinhalten.Falls Ihre Zulassungsstelle ein Antragsformular verlangt, können Sie dieses vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen oder je nach Angebot der Behörde im Internet abrufen.Wenn Sie ein Wunschkennzeichen möchten, kann die Anmeldung beziehungsweise Reservierung, je nach Angebot der Zulassungsbehörde, schon vor der Zulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Online-Dienst über das Internet erfolgen. Ihre Versicherung und das Finanzamt werden von der Zulassungsbehörde über die Zuteilung des Kennzeichens informiert.
Bitte mitbringen
Bitte legen Sie Originaldokumente oder amtlich beglaubigte Kopien vor.
Kosten
Rechtliche Grundlagen
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)