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Zuständige Behörden

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    Allgemeine Beschreibung

    Durch das Waffenrechtsneuregelungsgesetz ist u.a. das Waffengesetz (WaffG) zum 01.04.2003 neu gefasst worden. Mit Inkrafttreten der neuen Vorschriften wurde das Waffenrecht teilweise grundlegend novelliert. Das bisherige Waffengesetz gliedert sich aus Praxisgründen in zwei neue Gesetze auf: das Waffengesetz und das Beschussgesetz. Das Waffengesetz sieht zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Regelungen für die Waffenbesitzer vor. Das Beschussgesetz regelt die Prüfung und Zulassung von Waffen und Munition zur Sicherheit der Verwender.



    Vorraussetzung zum Erwerb und Besitz dieser Waffen ist wie bisher das Alterserfordernis von 18 Jahren. Jedoch bedarf es für das Führen dieser Waffen in der Öffentlichkeit künftig einer behördlichen Erlaubnis, dem sogenannten ?Kleinen Waffenschein?. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn der Antragsteller neben dem Alterserfordernis der Vollendung des 18. Lebensjahres auch die erforderliche Zuverlässigkeit sowie persönliche Eignung besitzt. Darüber hinaus wird eine besondere Hinweis- und Protokollierungspflicht von Waffenhändlern bei der Veräußerung von solchen Schusswaffen vorgesehen, deren Verletzung mit Bußgeld bedroht ist. Während die Vorschriften für Gas- und Schreckschusswaffen verschärft wurden, ist der Erwerb und Besitz von Reizstoffsprühgeräten bereits Jugendlichen ab 14 Jahren gestattet. Sie haben damit die Möglichkeit eines wirksamen Verteidigungsmittels.



    Finden Sie in diesem System unter dem Thema Waffenrecht

  • Einschränkungen für Reizstoff-, Schreckschuss- und Signalwaffen
  • Weitere Informationen
  • Rechtliche Grundlagen

    Waffenrechtsneuregelungsgesetz

    Waffengesetz

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