Zuständige Behörden
Wenden Sie sich bitte an die unteren Wasser- und Baubehörden bei der Kreisverwaltung bzw. Verwaltung der kreisfreien Stadt.
Allgemeine Beschreibung
Die Abwasserbeseitigung obliegt grundsätzlich den Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und kreisfreien Städten, denen alles anfallende Schmutzwasser zu überlassen ist. Diese können sich für dezentrale Kleinkläranlagen anstelle eines Anschlusses an die öffentliche Kanalisation entscheiden, wenn Gründe des Gewässerschutzes nicht entgegenstehen. Für Anwesen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile kann die Abwasserbeseitigungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag der Kommune auf den Nutzungsberechtigten übertragen werden. Die Gemeinde beseitigt den in der Kleinkläranlage anfallenden Schlamm und überwacht die Anlagen.
Für die Errichtung der Kleinkläranlage ist eine Baugenehmigung erforderlich, für die Einleitung des gereinigten Abwassers in ein Gewässer eine wasserrechtliche Erlaubnis.
Rechtliche Grundlagen