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Zuständige Behörden

Das Sozialamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

 

Allgemeine Beschreibung

Wenn für die Schulklasse, die Ihr Kind besucht, eine mehrtägige Klassenfahrt ansteht, kommt in der Regel auf Sie als Eltern eine Kostenbeteiligung zu. Nicht jede Familie ist immer in der Lage, diese Kosten zu tragen.

Bei dem Sozialamt ihres Wohnortes können sie daher eine einmalige Beihilfe beantragen. Voraussetzung hierfür ist nicht, dass sie bereits Leistungen der Sozialhilfe beziehen. Die Beihilfe kommt ggf. auch dann in Betracht, wenn sie die nötigen Kosten nicht ganz aus ihren eigenen Mitteln aufbringen können.

 

Rechtliche Grundlagen

§ 31 Abs. 1 Ziff. 3 SGB XII

 

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