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Zuständige Behörden

Zuständige Behörde nach dem Landpachtverkehrsgesetz ist die Kreisverwaltung als untere Behörde der Landesverwaltung. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Hofstelle des Verpächters liegt.

Ist keine Hofstelle vorhanden, ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die verpachteten Grundstücke überwiegend liegen.

Allgemeine Beschreibung

Wer ein Grundstück mit seinen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet, schließt einen Landpachtvertrag ab.

Hinweis:

Eine Anzeigepflicht eines Landpachtvertrages über landwirtschaftliche Betriebe oder Grundstücke besteht ab zwei Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche, bei weinbaulich genutzten Flächen ab 0,5 Hektar.  

Rechtliche Grundlagen

Quellverweis Detaillierte Lebenslage ENDE
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