Zuständige Behörden
Zuständig ist das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk die Lebenspartner ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Fehlt es an einem solchen Aufenthalt, ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk einer der Lebenspartner mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sind keine gemeinsamen minderjährigen Kinder vorhanden, ist entweder das Familiengericht des früheren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig, wenn einer der Lebenspartner in dessen Bezirk noch seinen Lebensmittelpunkt hat. Andernfalls ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Antragsgegnerin bzw. der Antragsgegner gewöhnlich aufhält.Über die Einzelheiten informiert Sie Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin.
Allgemeine Beschreibung
Eine Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch Urteil des Familiengerichts aufgehoben. Voraussetzung für die Aufhebung ist, dass die Lebenspartner
Außerdem kann das Gericht die Lebenspartnerschaft unabhängig von der Dauer der Trennung aufheben, wenn die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für die den Antrag stellende Person aus Gründen, die in der Person des Partners oder der Partnerin liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.Die Lebenspartner müssen sich im Aufhebungsverfahren von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin vertreten lassen, d. h. sie müssen auch den Aufhebungsantrag auf diesem Weg einreichen. Wenn ein Lebenspartner im Rahmen des Aufhebungsverfahrens keine eigenen Anträge stellen möchte, kann er der Aufhebung zustimmen, ohne dafür einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zu beauftragen.
Rechtliche Grundlagen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Zivilprozessordnung (ZPO).
Ergänzungen
Im Vorfeld der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft sind viele Angelegenheiten zu regeln und Formalitäten zu erledigen. Es ist sinnvoll, sich hierbei von einer Anwältin oder einem Anwalt beraten zu lassen.