Allgemeine Beschreibung
Grundlage für die Erhöhung des Mietzinses ist das Gesetz zur Regelung der Miethöhe (MHG).Danach kann der Mietzins für Wohnraummietverhältnisse, die nicht einer Mietpreisbindung unterliegen, während eines bestehenden Mietverhältnisses einseitig nur erhöht werden, wenn bestimmte Mieterhöhungstatbestände vorliegen.
Mieterhöhungstatbestände sind:
Der Mietzins kann innerhalb eines Jahres nur einmal erhöht werden.
Insgesamt darf die Erhöhung innerhalb von drei Jahren nur um höchstens 20 bzw. 30 % steigen. Obergrenze ist die ortsübliche Vergleichsmiete, die aus örtlichen Mietspiegeln ermittelt werden kann.
Nach § 2 MHG sollen Gemeinden, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem für sie vertretbaren Aufwand möglich ist, Mietspiegel erstellen. Die Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden.
Fragen Sie bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung nach dem örtlichen Mietspiegel.
Rechtliche Grundlagen
Gesetz zur Regelung der Miethöhe