Zuständige Behörden
Allgemeine Beschreibung
Nachfolgend werden einige allgemeine Hinweise beschrieben bzw. Hinweise zu bestimmten Namenserklärungen gegeben.
In allen weiteren Fällen (z.B. Namenserteilung für Kinder, Aussiedler) fragen Sie bitte Ihre zuständige Gemeindeverwaltung.
Nachträgliche Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens
Wenn bei der Eheschließung kein gemeinsamer Ehename bestimmt worden ist und die Ehe noch besteht, kann die gemeinsame Erklärung zur Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens nachgeholt werden.
Erforderliche Unterlagen:
Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen
Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht gemeinsamer Ehename geworden ist, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Bestimmung des Ehenamens geführten Familiennamen hinzufügen (voranstellen oder anfügen), sofern der Ehename nicht aus mehreren Teilen besteht. Besteht der hinzuzufügende Name aus mehr als einem Teil, kann nur ein Teil dieses Namens hinzugefügt werden.
In diesen Fällen empfehlen wir, sich vorher mit dem örtlichen Standesamt in Verbindung zu setzen.
Widerruf der Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen
Die Erklärung über die Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen kann widerrufen werden, eine erneute Hinzufügung ist dann nicht mehr möglich.
Wiederannahme eines früheren Namens
Die Erklärung zur Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe kann bei jedem Standesamt im Bundesgebiet abgegeben werden.
Ein Ehegatte, der einen Ehenamen führt, kann nach Auflösung der Ehe seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Familiennamen wieder annehmen.
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