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Zuständige Behörden

Das Standesamt Ihrer
  • Gemeindeverwaltung
  • Verbandsgemeindeverwaltung
  • Stadtverwaltung

Allgemeine Beschreibung

Nachfolgend werden einige allgemeine Hinweise beschrieben bzw. Hinweise zu bestimmten Namenserklärungen gegeben.

In allen weiteren Fällen (z.B. Namenserteilung für Kinder, Aussiedler) fragen Sie bitte Ihre zuständige Gemeindeverwaltung.


Nachträgliche Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens

Wenn bei der Eheschließung kein gemeinsamer Ehename bestimmt worden ist
und die Ehe noch besteht, kann die gemeinsame Erklärung zur Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens nachgeholt werden.

Erforderliche Unterlagen:

  • Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass

Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen

Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht gemeinsamer Ehename geworden ist, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Bestimmung des Ehenamens geführten Familiennamen hinzufügen (voranstellen oder anfügen), sofern der Ehename nicht aus mehreren Teilen besteht. Besteht der hinzuzufügende Name aus mehr als einem Teil, kann nur ein Teil dieses Namens hinzugefügt werden.

In diesen Fällen empfehlen wir, sich vorher mit dem örtlichen Standesamt in Verbindung zu setzen.

Erforderliche Unterlagen:

  • Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass

Widerruf der Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen

Die Erklärung über die Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen kann widerrufen werden, eine erneute Hinzufügung ist dann nicht mehr möglich.


Wiederannahme eines früheren Namens

Die Erklärung zur Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe kann bei jedem Standesamt im Bundesgebiet abgegeben werden.

Ein Ehegatte, der einen Ehenamen führt, kann nach Auflösung der Ehe seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Familiennamen wieder annehmen.

Dokumente

  • Ausweis oder Pass
  • Eheurkunde mit Auflösungsvermerk
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