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Detaillierte Lebenslage START

Zuständige Behörden

Die für Ihren Hauptwohnsitz zuständige Fahrerlaubnisbehörde (Führerscheinstelle)  

  • Ihres Landkreises
  • Ihrer Stadt

Allgemeine Beschreibung

Zwar gibt es keine gesetzliche Regelung, die besagt, dass der Führerschein geändert werden muss, nachdem man einen neuen Nachnamen durch Heirat oder andere Gründe angenommen hat. Sollte im Personalausweis jedoch nicht ersichtlich sein, dass der Fahrerlaubnisinhaber oder die Fahrerlaubnisinhaberin den Namen auf dem Führerschein einmal geführt hat, wird dringend zu einer Änderung geraten.

Voraussetzung:

Sie müssen Inhaber oder Inhaberin einer gültigen Fahrerlaubnis sein.

Bitte mitbringen

  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • Führerschein
  • Lichtbild (45 x 35 mm), das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung und mit unverdeckten Augen im Halbprofil oder in einer Frontalaufnahme zeigt
  • bei Namensänderung durch Heirat: zusätzlich beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde, sofern der Name noch nicht im Personalausweis geändert wurde
  • bei Namensänderung durch Scheidung: zusätzlich Namensänderungsurkunde vom Standesamt, sofern der Name noch nicht im Personalausweis geändert wurde

Kosten

Die Gebühren legt die Fahrerlaubnisbehörde nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fest.

Fristdauer

Die Ausstellung dauert im Standardverfahren ca. zwei Wochen.

Ergänzungen

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Führerscheinstelle.


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