Zuständige Behörden
Die Erklärung kann beim Standesamt des Wohnsitzes abgegeben werden. Das Standesamt leitet die Erklärung dann an das zuständige Standesamt weiter. Zuständig sind:
Allgemeine Beschreibung
Nachnamenserklärungen können unter anderem in folgenden Fällen erfolgen:
Bei Ehegatten:
Bei Lebenspartnern:
Bei Kindern:
Ob und in welcher Form im jeweiligen Fall eine Namenserklärung bzw. Namensänderung möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden. Bitte setzen Sie sich hierzu mit dem zuständigen Standesamt in Verbindung.
Achtung: Namensrechtliche Erklärungen sind grundsätzlich unwiderruflich.
Bitte mitbringen
Welche Unterlagen vorzulegen sind, ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig.
Erkundigen Sie sich bitte vorab bei dem Standesamt, bei dem Sie die Namenserklärung abgeben wollen.
Rechtliche Grundlagen
Fristdauer
Die Namenserklärung wird mit Entgegennahme durch das zuständige Standesamt wirksam.
Wird die Namenserklärung bei einem unzuständigen Standesamt abgegeben, wird sie erst wirksam, wenn sie dem zuständigen Standesbeamten (Standesamt der Eheschließung bzw. des Geburtsortes, Standesamt, welches das Lebenspartnerschaftsregister führt) zugegangen ist.