An das Beschwerdegericht.
Gegen Entscheidungen der Vergabekammer können Sie sofortige Beschwerde beim Beschwerdegericht einlegen. Hierfür gilt eine Frist von zwei Wochen ab der Zustellung der Entscheidung der Vergabekammer.
Die sofortige Beschwerde hat eine aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer.
Sie müssen die sofortige Beschwerde schriftlich einlegen, begründen und folgendes angeben:
Die Beschwerde muss durch eine Anwältin oder durch einen Anwalt unterzeichnet sein. Ausnahme: Juristischen Personen des öffentlichen Rechts benötigen keine anwaltliche Unterschrift.
Die Gebühr für die sofortige Beschwerde richtet sich nach dem Gerichtskostengesetz und ist damit abhängig vom Streitwert.