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Zuständige Behörden

Zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde für ihren jeweiligen örtlichen Geltungsbereich.

Allgemeine Beschreibung

Handwerker benötigen öfters für die Erfüllung ihrer Tätigkeiten unmittelbar am jeweiligen Einsatzort entsprechenden Parkraum. Bei Bedarf können die Straßenverkehrsbehörden in Rheinland-Pfalz dazu gemäß § 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Ausnahmegenehmigungen erteilen, wenn Handwerker für die Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges am Einsatzort angewiesen sind.  

Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigungen:

Die Ausnahmegenehmigungen sind nur für bestimmte Fahrzeuge zu erteilen. Sie sind auf folgende Fälle zu beschränken:

  • bei Einsatz des Fahrzeuges als Werkstattfahrzeug oder zum Transport von schweren bzw. fest montiertem Werkzeug/Materialien bei hoher Eilbedürftigkeit
  • kein anderer Parkraum in zumutbarer Entfernung des Einsatzortes verfügbar
  • bei Verwendung an Großbaustellen nur unter besonderen Auflagen

Die Ausnahmegenehmigung kann grundsätzlich für maximal ein Jahr auf Widerruf ausgestellt werden.

Die Ausnahmegenehmigung ist bei der Inanspruchnahme der Parkerleichterungen mitzuführen und zuständigen Überwachungspersonen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Während des Parkens muss ein schriftlicher Hinweis auf den konkreten Einsatzort stets gut lesbar hinter der Windschutzscheibe ausgelegt werden.

Ausnahmeregelungen:

  • Ausnahmen von den Parkverboten bei Zeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot)
  • bei Zeichen 290 (Haltverbotszone) und Zeichen 325 (Verkehrsberuhigter Bereich)
  • Ausnahmen hinsichtlich der Betätigung von Parkuhren, Parkscheinautomaten oder der Benutzung von Parkscheiben (§ 13 Abs. 1 StVO)
  • Ausnahmen vom Verbot des Gehwegparkens (§ 12 Abs. 4 StVO), wobei nur solche Gehwege zum Parken freigegeben werden sollen, deren Breite bei parkendem Fahrzeug einen ungehinderten Fußgängerverkehr zuläßt
  • Verbot der Benutzung von Fußgängerbereichen (Zeichen 242)
  • Ausnahme von dem Verbot, auf Bewohnerparkplätzen nicht parken zu dürfen

Andere Verkehrsteilnehmer dürfen weder gefährdet noch erheblich behindert werden. Auf Gehwegen muß stets die Durchgangsbreite von mindestens 1,50 m verbleiben. Parkplätze, die für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und für Blinde reserviert sind, dürfen in keinem Fall benutzt werden. Die Benutzung von Fußgängerzonen ist auf die für den Lieferverkehr zugelassenen Zeiten sowie auf Notfälle zu beschränken.

Bitte mitbringen

  • schriftlicher Antrag mit entsprechenden Angaben (unter anderem auch Fahrzeugdaten)

Kosten

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und beträgt zurzeit zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro.

Rechtliche Grundlagen

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