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Zuständige Behörden

Wenden Sie sich an die für ihre Wohnsitzgemeinde zuständige Personalausweisbehörde.

Allgemeine Beschreibung

Jeder deutsche Staatsbürger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist verpflichtet, einen gültigen Personalausweis zu besitzen, wenn er seine Ausweispflicht nicht durch den Besitz eines gültigen Reisepasses erfüllen kann und er der allgemeinen Meldepflicht in Deutschland unterliegt.

Er hat den Personalausweis auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien berechtigten Behörde (z. B. Polizei, Meldebehörde, Grenzübertrittstelle) vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen.

1.  Allgemeines

Seit dem 1. November 2010 hat der neue Personalausweis im Scheckkartenformat den bisherigen Personalausweis abgelöst. Der neue Personalausweis hat wie schon bisher eine reine Identitätsfunktion. Die Einführung des neuen Personalausweises dient außerdem dazu, die Voraussetzungen für eine sichere Kommunikation und Identifizierung zwischen Bürgerinnen und Bürgern, der Verwaltung und Wirtschaft im Zusammenhang mit den neuen Medien zu schaffen.  

Der bisherige Ausweis ist bis zum Ablauf seiner Gültigkeit verwendbar.

Nach einem Umzug muss die Anschrift bei der Pass- und Ausweisbehörde im Personalausweis sowie bei dem neuen Personalausweis auch auf dem elektronischen Chip aktualisiert werden. Zweckmäßigerweise sollte die Adresse im Personalausweis gleichzeitig mit der Ummeldung bzw. mit der Anmeldung der Wohnung geändert werden. Nach einer Namensänderung (z. B. Hochzeit) benötigen Sie einen neuen Personalausweis.

Soweit für die Einreise in ausländische Staaten kein Reisepass benötigt wird, genügt ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis.

Der neue Personalausweis enthält (optional) zwei digitale Fingerabdrücke, die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Ausweises gespeichert werden . Der Antragsteller entscheidet, ob er seine Fingerabdrücke bei der Antragstellung abgeben möchte. Im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises kann auf die biometrischen Daten nicht zugegriffen werden.

2.  Pflichten des Ausweisinhabers

Zu den Pflichten der Ausweisinhaberin/ des Ausweisinhabers gehören unter anderem:

  • Abgabe des alten Ausweises beim Empfang eines neuen Ausweises
  • Anzeige im Falle des Verlustes oder des Wiederauffindens

Vorlage, soweit Eintragungen unrichtig sind.

3.  Gültigkeit

  • für Personen unter 24 Jahren: 6 Jahre,
  • für Personen ab einschließlich 24 Jahren: 10 Jahre.

Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Personalausweisen ist nicht möglich.

4.  Zusatzfunktionen

Auch der neue Personalausweis ist in seiner Grundfunktion ein amtliches Ausweisdokument (Sichtausweis). Gegenüber dem alten Dokument wurde er mit zusätzlichen Sicherheitsmerkmalen und Funktionalitäten ausgestattet, die insbesondere im Internet zahlreiche Einsatzmöglichkeiten bieten. Die (freiwilligen) Zusatzfunktionen dienen der eigenen Sicherheit. Sie können beantragen, dass diese von der zuständigen Personalausweisbehörde aktiviert bzw. deaktiviert werden. Zu den Zusatzfunktionen gehören insbesondere:

  • elektronischer Identitätsnachweis (elD-Funktion)
    • Der neue Personalausweis besitzt eine elD-Funktion, mit der unter anderem die Identifizierung im Internet oder der Altersnachweis an Zigarettenautomaten ermöglicht wird und zwar im Sinne von "Das bin ich".)
  • qualifizierte elektronische Signatur (QES)
    • Qualifizierte elektronische Signaturen dienen dazu, Dokumente elektronisch rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Der neue Personalausweis ist für die Nutzung einer solchen digitalen Unterschrift vorbereitet. Damit können elektronisch Verträge und Urkunden unterzeichnet werden im Sinne von "Das habe ich geschrieben" bzw. "Das will ich".

6.  Zugriff auf die biometrischen Ausweisdaten

Nur die vom Staat dazu berechtigten Stellen haben Zugriff auf diesen biometrischen Bereich, z.B. die Polizei und Beamten an Grenzkontrollen. Im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises kann auf die biometrischen Daten nicht zugegriffen werden.

7.  Sichtbar gespeicherte Daten sind unter anderem:

  • Familienname und Geburtsname
  • Vornamen
  • Doktorgrad
  • Tag und Ort der Geburt
  • Lichtbild
  • Größe
  • Farbe der Augen
  • Anschrift
  • Staatsangehörigkeit
  • Seriennummer
  • Ordensname
  • Künstlername

Bitte mitbringen

  • aktuelles biometrisches Lichtbild (Hochformat/Abmessung 45 x 35 mm); Frontalaufnahme ohne Rand, regelmäßig ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen 

zum Nachweis der Identität reicht in der Regel ein vorhandener Kinderreisepass, Personalausweis, Reisepass oder eine Geburtsurkunde.

Kosten

  • Personalausweis: Antragsteller ab 24 Jahren: 28,80 Euro
  • Personalausweis: Antragsteller unter 24 Jahren: 22,80 Euro
  • vorläufiger Personalausweis: 10,00 Euro

Anhebung der Gebühr bei Amtshandlungen:

  • außerhalb der behördlichen Dienstzeit oder einer unzuständigen Behörde: 13,00 Euro
  • durch konsularische oder diplomatische Vertretung im Ausland: 30,00 Euro

Weitere Gebührenregelungen betreffen unter anderem:

  • nachträgliches Aktivieren des elektronischen Identitätsnachweises: 6,00 Euro
  • Ändern der PIN in der Personalausweisbehörde (z.B. PIN vergessen): 6,00 Euro
  • Entsperren des elektronischen Identitätsnachweises (z.B. beim Wiederauffinden): 6,00 Euro

Gebührenfrei sind unter anderem:

  • erstmaliges Aktivieren bzw. Deaktivieren des elektronischen Identitätsnachweises beim Abholen des Ausweises
  • erstmaliges Aktivieren des elektronischen Identitätsnachweises für Personen, die ihren Ausweis vor Vollendung des 16. Lebensjahres erhalten haben
  • nachträgliches Deaktivieren des elektronischen Identitätsnachweises
  • Sperren des elektronischen Identitätsnachweises im Verlustfall
  • Ändern der Anschrift bei Umzügen (wie bisher)  

Dokumente

Die Stellung eines förmlichen Antrags ist nur durch den Antragsteller (ab dem 16. Lebensjahr) bzw. den gesetzlichen Vertreter möglich. Eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist nicht zulässig.

Rechtliche Grundlagen

Fristdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. 4 Wochen. In begründeten Ausnahmefällen ist die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises möglich.  

Ergänzungen

Ab dem 01. November 2010 kann der neue Personalausweis jederzeit beantragt werden, auch wenn der bisherige Personalausweis noch gültig ist.

Weitere ausführliche Informationen zum neuen Personalausweis finden Sie im Internetangebot des Bundesministeriums des Innern.


siehe auch Personalausweis allgemein

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