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Zuständige Behörden


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Allgemeine Beschreibung

Ist der Personalausweis abhanden gekommen, d.h. der Personalausweis ist unauffindbar, verlorengegangen oder entwendet worden, hat die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber die Pflicht, der Personalausweisbehörde unverzüglich den Verlust und gegebenenfalls das Wiederauffinden des Ausweises anzuzeigen.

Rechtliche Grundlagen

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