Zuständige Behörden
Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen werden durch die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten durch die Stadtverwaltung erteilt.
Allgemeine Beschreibung
Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt der Genehmigungspflicht. Hier wird näher auf den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen eingegangen.Formen des Gelegenheitsverkehrs sind:
Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Bitte mitbringen
Sofern eine Person mit der Führung der Geschäfte bestellt wird, sind zusätzlich für diese Person vorzulegen:
Kosten
Die Genehmigungsgebühr ist abhängig vom Verwaltungsaufwand und dem wirtschaftlichen Wert des Gegenstandes der Amtshandlung.
Dokumente
Antragsformulare finden sich im Internet unter lbm.rlp.de unter der Rubrik „Service“.
Rechtliche Grundlagen
Fristdauer
Eine Genehmigung wird für eine Höchstdauer von 5 Jahren erteilt.