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Zuständige Behörden

Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde Ihres Landkreises bzw. kreisfreien Stadt (Hauptwohnsitz).

Allgemeine Beschreibung

Zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und Haltern ausgehen, hat die Fahrerlaubnisbehörde entsprechende Maßnahmen nach dem Punktsystem zu ergreifen.

Voraussetzungen:
Ab einem bestimmten Punktestand informiert das Kraftfahrt-Bundesamt das für den Verkehrsteilnehmer zuständige Straßenverkehrsamt. Dieses leitet entsprechende Maßnahmen ein.

Verfahrensablauf:

  • 8 - 13 Punkte: Verwarnung und Hinweis, freiwillig an einem Aufbauseminar teilnehmen zu können.
  • 14 - 17 Punkte: Anordnung, an einem Aufbauseminar teilzunehmen.
  • Falls innerhalb der letzten fünf Jahre ein Aufbauseminar besucht worden ist, schriftliche Verwarnung mit dem Hinweis, freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnehmen zu können.
  • 18 Punkte und mehr: Entziehung der Fahrerlaubnis

Die Teilnehmer an Aufbauseminaren sollen durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und durch Teilnahme an einer Fahrprobe veranlasst werden, Mängel in ihrer Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und abzubauen. Ein Einzelseminar kann nur im Ausnahmefall von der anordnenden Behörde gestattet werden. Die Aufbauseminare dürfen nur von Fahrlehrern durchgeführt werden, die Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind.
In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Fahrerlaubnisinhaber veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält.
Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Das Ergebnis der Beratung ist nur für den Betroffenen bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Betroffene erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde.

Kosten

Die Fahrerlaubnisbehörde erhebt Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Rechtliche Grundlagen

§ 4 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sowie die dazu ergangenen Arbeitsanweisungen der Ministerien

Fristdauer

  • Sofern Fahrerlaubnisinhaber vor Erreichen von 14 Punkten an einem Aufbauseminar teilnehmen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Seminars eine Bescheinigung vorlegen, werden ihnen bei einem Stand von nicht mehr als 8 Punkten 4 Punkte und bei einem Stand von 9 bis 13 Punkten  2 Punkte abgezogen.
  • Hat der Betroffene nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar und nach Erreichen von 14 Punkten, aber vor Erreichen von 18 Punkten, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen und legt er hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung eine Bescheinigung vor, so werden 2 Punkte abgezogen.
  • Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis auf Grund des Mehrfachtäterpunktsystems darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens 6 Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder hergestellt ist, wird in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet.

Hinweis:

Detaillierte Einzelfallinformationen erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.

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