Zuständige Behörden
Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde Ihres Landkreises bzw. kreisfreien Stadt (Hauptwohnsitz).
Allgemeine Beschreibung
Zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und Haltern ausgehen, hat die Fahrerlaubnisbehörde entsprechende Maßnahmen nach dem Punktsystem zu ergreifen. Voraussetzungen: Ab einem bestimmten Punktestand informiert das Kraftfahrt-Bundesamt das für den Verkehrsteilnehmer zuständige Straßenverkehrsamt. Dieses leitet entsprechende Maßnahmen ein.Verfahrensablauf:
Die Teilnehmer an Aufbauseminaren sollen durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und durch Teilnahme an einer Fahrprobe veranlasst werden, Mängel in ihrer Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und abzubauen. Ein Einzelseminar kann nur im Ausnahmefall von der anordnenden Behörde gestattet werden. Die Aufbauseminare dürfen nur von Fahrlehrern durchgeführt werden, die Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind.In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Fahrerlaubnisinhaber veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Das Ergebnis der Beratung ist nur für den Betroffenen bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Betroffene erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde.
Kosten
Die Fahrerlaubnisbehörde erhebt Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Rechtliche Grundlagen
§ 4 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sowie die dazu ergangenen Arbeitsanweisungen der Ministerien
Fristdauer
Hinweis:
Detaillierte Einzelfallinformationen erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.