Zuständige Behörden
Allgemeine Beschreibung
Am 15.02.2008 ist das das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz in Kraft getreten(§ 13 NiRSG).
Danach sind Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes rauchfrei. Die Regelung gilt auch für Wein-, Bier- oder sonstige Festzelte (§ 7 NiRSG).
Bei mehreren verfügbaren Räumen mit festen Trennwänden können Raucherzimmer ausgewiesen werden.
Das Gesetz sieht ein Rauchverbot für alle Schank- oder Speiseräume sowie für alle anderen zum Aufenthalt der Gäste vorgesehenen Räume (auch Toiletten) in Gaststätten (hierzu gehören auch Straußwirtschaften, Kantinen, Vereinslokale, Diskotheken) sowie für die gastronomischen Bereiche in Hotels vor. Für Räume mit Tanzflächen (z.B. Diskotheken) gilt ebenfalls grundsätzlich ein Rauchverbot. Über das nach dem Gesetz bestehende Rauchverbot ist durch deutlich wahrnehmbare Hinweise im Eingangsbereich zu informieren.
Für Betriebe besteht jedoch die Möglichkeit der Einrichtung von Räumen, in denen das Rauchen erlaubt werden kann. Dieser Raucherbereich muss entsprechend gekennzeichnet und kleiner sein als der Nichtraucherbereich (Grundfläche und Anzahl der Sitzplätze) und durch feste Wände von den übrigen Räumen getrennt sein. Nicht ausreichend, so das Gesetz, ist in diesem Zusammenhang beispielsweise die Teilung eines Raumes durch Vorhänge oder bewegliche Faltwände.
Aktuelles:
Nach einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 11. Februar 2008 (Aktenzeichen: VGH A 32/07 u. a.) ist bis zur endgültigen Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden das Rauchen in ausschließlich inhabergeführten Ein-Raum-Gaststätten weiter erlaubt. Derartige Gaststätten dürfen einstweilen in der bisherigen Art weiterbetrieben werden, wenn neben der Betreiberin/dem Betreiber keine weiteren Personen als Beschäftigte oder als Selbständige im laufenden Gastronomiebetrieb tätig sind, es sei denn, dass es sich hierbei lediglich um eine Mithilfe von volljährigen Familienmitgliedern der Betreiberin/des Betreibers handelt. Diese Gaststätten müssen am Eingangsbereich deutlich sichtbar auf eine Raucherlaubnis hinweisen.
Ein Rauchverbot gilt grundsätzlich auch für Wein-, Bier oder sonstige Festzelte. Werden diese vorübergehend und höchstens an 21 aufeinanderfolgenden Tagen an einem Standort betrieben, kann der Betreiber allerdings durch eine entsprechende Kennzeichnung das Rauchen erlauben. Auch in Gartenwirtschaften ist das Rauchen weiterhin erlaubt.