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Zuständige Behörden

An die Grenzbehörden der Bundespolizei.

 

Allgemeine Beschreibung

Deutschen Staatsbürgern, deren Grenzübertrittsdokumente zeitlich abgelaufen sind, kann in Ausnahmefällen - gemäß den Bestimmungen des Passgesetzes - von den Grenzbehörden noch unmittelbar vor Grenzübertritt ein Reiseausweis als Passersatz ausgestellt werden.

Der Reiseausweis als Passersatz gilt grundsätzlich nur für die Dauer der jeweiligen Reise, längstens für drei Monate.

Weitergehende Informationen finden Sie auf der Website der Bundespolizei www.bundespolizei.de.

 

Kosten

Für die Ausstellung eines Reiseausweises als Passersatz wird für deutsche Staatsbürger eine Gebühr von 8 Euro erhoben.

 

Rechtliche Grundlagen

Passgesetz
Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes

 

Ergänzungen

Andere Staaten sind zur Anerkennung der Passersatzpapiere nicht verpflichtet. Ihre Nutzung erfolgt insoweit auf eigenes Risiko. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zielland die Einreise mit diesen Passersatzpapieren nicht gestattet, oder eine Luftverkehrsgesellschaft deswegen bereits die Mitnahme verweigert.

 

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