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Zuständige Behörden

Zuständige Stellen im Gewerbeanzeigeverfahren sind in Rheinland-Pfalz die Gemeindeverwaltungen, Verbandsgemeindeverwaltungen und Stadtverwaltung.

Sie können  sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.

Allgemeine Beschreibung

Ein Reisegewerbe liegt vor, wenn jemand gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben

  • Waren feilbietet bzw. ankauft oder Bestellungen für Waren aufsucht, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller ausübt.

Die Ausübung eines Reisegewerbes ist regelmäßig erlaubnispflichtig (Reisegewerbekarte).

Bitte mitbringen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • gegebenenfalls Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug
  • Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • gegebenenfalls Handwerkskarte
  • detaillierte Angaben über die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung (beispielsweise bei unterhaltenden Tätigkeiten: Autoscooter, Schießbude; bei Waren: Aufsuchen von Bestellungen, Ankauf von, Feilbieten usw.)
  • gegebenenfalls Nachweise der Schaustellerhaftpflichtversicherung

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Im Rahmen der Überprüfung Ihres Einzelfalles können weitere Unterlagen von der zuständigen Stelle benötigt werden.  

Kosten

Die Ausübung eines Reisegewerbes ist gebührenpflichtig nach dem rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis).

Rechtliche Grundlagen

Ergänzungen


siehe auch

Reisegewerbe allgemein

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