Zuständige Behörden
Natürliche Personen wenden sich an die Zulassungsstelle ihres Landkreises bzw. ihrer kreisfreien Stadt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises). Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung; dies gilt auch für eine OHG, KG oder eine eingetragene Kauffrau/einen eingetragenen Kaufmann.
Allgemeine Beschreibung
Für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten von nicht zugelassenen Fahrzeugen ist das rote 06er-Händlerkennzeichen (zum Beispiel für Kfz-Hersteller und Teilehersteller, Händler, Werkstätten) bestimmt. Die keinem Fahrzeug fest zugeteilte Kennzeichen-Nummer beginnt immer mit "06". Die Kennzeichen dürfen nur für den eigenen Betrieb eingesetzt werden. Das rote Kennzeichen ist nur mit dem besonderen Fahrzeugscheinheft zu verwenden.VoraussetzungenNach Eingang des Antrages auf Ausstellung wird geprüft, ob der Antragsteller zu dem berechtigten Personenkreis gehört und persönlich zuverlässig ist. Hierfür wird die für den Antragsteller zuständige Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung sowie die zuständige Polizeibehörde angehört. Es ist ein Führungszeugnis und ggfls. ein Auszug aus dem VZR und/oder Gewerberegister vorzulegen.Vor Zuteilung des Kennzeichens kann auch noch eine Betriebsüberprüfung vor Ort durchgeführt werden, um die tatsächlichen Verhältnisse festzustellen.
Bitte mitbringen
Wenn Sie einen Dritten mit der Eintragung der Änderung beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen; außerdem muss er Ihr Personaldokument (im Original) bei der Zulassungsstelle vorlegen. Er selbst muss das für ihn zutreffende Personaldokument dabei haben, um sich zu auszuweisen.
Kosten
Die Gebühren richten sich nach Nr. 221,5 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Sie betragen zwischen 25,60 € und 205,00 €.
Für die Ausstellung eines neuen Fahrzeugscheinheftes 15,30 €.
Rechtliche Grundlagen
§ 16 Abs. 3 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) - Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten
Fristdauer
Die Zuteilung erfolgt grundsätzlich befristet.
Ergänzungen
Die Kennzeichen sind steuerbegünstigt. Sie unterliegen einer pauschalen Kraftfahrzeugsteuer von (zur Zeit) 46,02 Euro für Krafträder und 191,73 Euro für alle übrigen Fahrzeuge.