Zuständige Behörden
Der Antrag auf Zuerkennung des Merkzeichens "RF" ist an die Versorgungsverwaltung bzw. an eine der Außenstellen, der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht an die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (GEZ) in 50656 Köln zu richten.
Allgemeine Beschreibung
Eine Befreiung von der Rundfunkgebühr aus gesundheitlichen oder weiteren sozialen Gründen ist möglich.Eine Übersicht über die Befreiungsgründe und voraussetzungen finden Sie auf der Seite der GEZ.
Bitte mitbringen
Bitte fügen Sie unbedingt beim Versand des Antrages an die GEZ eine beglaubigte Kopie des Bewilligungsbescheides oder des Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen RF bzw. die von einer Behörde oder dem Versorgungsamt ausgefertigte "Bescheinigung zur Vorlage bei der Behörde" bei. Oder fragen Sie bitte bei Ihrer zuständigen Behörde, ob diese die Vorlage des Originals auf dem Antrag bestätigt. Fügen Sie dann nur eine einfache Kopie des Bewilligungsbescheides oder des Schwerbehindertenausweises bei.
Dokumente
Antragsvordruck für die Antragstellung bei der GEZ.
Rechtliche Grundlagen
§ 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag
Fristdauer
Die Rundfunkgebührenbefreiung beginnt frühestens mit dem auf den Eingang des Antrages bei der GEZ folgenden Monat. Wenn Sie mit einem Feststellungsantrag nach dem Sozialgesetzbuch - Neunten Buch - (SGB IX) die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" beantragen, erhalten Sie von Ihrem zuständigen Versorgungsamt ein Antragsformular der GEZ, das Sie zur Vermeidung von Rechtsnachteilen umgehend ausgefüllt und unterschrieben an die GEZ weiterleiten sollten.
Ergänzungen
Behinderte Menschen, die von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind, sowie Blinde, Gehörlose oder Sprachbehinderte mit einem Gesamt-GdB von mindestens 90, können den Sozialtarif nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen TELEKOM AG in Anspruch nehmen. Ein entsprechender Antrag ist an die Deutsche Telekom AG (T-Punkt/Telekom-Beratungsstelle) zu richten.