Zuständige Behörden
Kreisfreie Stadt bzw. Landkreis
Allgemeine Beschreibung
Steuergegenstand bei der Schankerlaubnissteuer ist die Eröffnung einer Schankwirtschaft im Sinne der gewerberechtlichen Bestimmungen. Voraussetzung für das Entstehen des Steueranspruchs und die Steuererhebung ist die Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft bzw. einem Ausschank im Reisegewerbe. Ist eine Erlaubnis nicht erforderlich, wie beispielweise bei einem alleinigen Ausschank alkoholfreier Getränke (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 GastStG), kann auch keine Schankerlaubnissteuer erhoben werden.
Die Schankerlaubnissteuer wird nach der Grundfläche der Wirtschaftsräume und nach dem Jahresumsatz, bei Trinkhallen, Erfrischungsständen und ähnlichen Einrichtungen nur nach dem Jahresumsatz bemessen.
Sowohl Festsetzung als auch Ertragshoheit obliegt den Gebietskörperschaften, also den kreisfreien Städten Landkreisen.
Rechtliche Grundlagen
§ 6, Abs. 2 KAG, § 2 KAVO Kommunalabgabenverordnung, Örtliche Satzung