rlpDirekt - Ihre Bürgerplattform
Deutschlandfahne rlpdirekt Logo
Suche
  • Schriftgröße
  • VerkleinernNormalVergrössern

Detaillierte Lebenslage START

Zuständige Behörden

  • Gemeindeverwaltung
  • Verbandsgemeindeverwaltung
  • Stadtverwaltung

    Allgemeine Beschreibung

    Wer im stehenden Gewerbe Schaustellungen von Personen, insbesondere im Rahmen von Varieté-, Kabarett-, Tanz- oder Entkleidungsvorführungen, in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder gewerbsmäßig für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf der Erlaubnis nach § 33 a Gewerbeordnung (GewO). Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter.


    Die Erlaubnis, die zum Schutz von Gästen, Nachbarn und Bewohnern des Betriebsgrundstücks mit Nebenbestimmungen versehen werden kann, erfordert die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und die Eignung der Betriebsräume. Die Schaustellungen dürfen den guten Sitten nicht zuwiderlaufen.

    Dokumente

    • Führungszeugnis
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
    • Pachtvertrag/Mietvertrag

    Rechtliche Grundlagen

    Gewerbeordnung

    Detaillierte Lebenslage ENDE
Verwandte Themen
Wo? (Stadt/Ort)
WO? (STADT/ORT)

Was? (Thema/Anliegen)
Was? (Thema/Anliegen)


Ihr gewähltes Anliegen:
Kontakt
Kontakt
Fachliche und technische Fragen, Anregungen, Beiträge - wir haben für alles ein offenes Ohr.
[mehr]