rlpDirekt - Ihre Bürgerplattform
Deutschlandfahne rlpdirekt Logo
Suche
  • Schriftgröße
  • VerkleinernNormalVergrössern

Detaillierte Lebenslage START

Zuständige Behörden

An den kommunalen Träger der Schülerbeförderung (in der Regel ist dies der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt)

Allgemeine Beschreibung

Die Schülerbeförderung ist Aufgabe der kommunalen Schulträger. Ansprechpartner ist meistens das kommunale Schulamt. Die Schulträger sind für die Durchführung und Organisation der Schülerbeförderung als Selbstverwaltungsaufgabe eigenverantwortlich zuständig. Dem Land obliegt nicht die Aufsicht hierüber, es hat daher keine Möglichkeit, Einzelfälle zu entscheiden oder in Entscheidungen der Schulträger einzugreifen.

Grundsätzlich haben alle Schülerinnen und Schüler, die im Gebiet des Schulträgers wohnen, einen Anspruch auf Schülerbeförderung, wenn der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Eine Kostenübernahme für die Schülerbeförderung kommt bei einer Mindestlänge des Schulwegs in Betracht: Der Schulweg der Grundschüler muss mindestens 2 Kilometer lang sein, bei Schülern ab der Jahrgangsstufe 5 muss dieser mindestens eine Länge von 4 Kilometer haben. Nur wenn der Schulweg eine besondere Gefährdung darstellt oder die Schülerin oder der Schüler behindert ist, kann auch eine Kostenerstattung für eine kürzere Wegstrecke erfolgen. Ein Eigenanteil soll für Schülerinnen und Schüler der Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen ab einer bestimmten Einkommensgrenze erhoben werden.

Wie lange hat man Anspruch auf Schülerbeförderung?

Anspruch haben die Schülerinnen und Schüler der Grundschule sowie der Mittelstufe (Sekundarstufe I) Schüler und Schülerinnen der Oberstufe (Sekundarstufe II.) haben bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze einen Anspruch auf Schülerbeförderung.

Welche Kosten werden erstattet?
In der Regel hat der Schulträger die Schülerbeförderung über den ÖPNV abzuwickeln. Erstattet werden die Kosten für den Weg von der Wohnung zur zuständigen Schule. Für die Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen werden die Kosten für den Schulweg zur nächstgelegenen Schule der gewünschten Schulart erstattet. Entscheiden sich die Eltern für den Besuch einer anderen als der zuständigen bzw. nächstgelegenen Schule, so werden maximal die Kosten erstattet, die beim Besuch der zuständigen bzw. nächstgelegenen Schule entstanden wären.

Rechtliche Grundlagen

Rheinland-Pfälzisches Schulgesetzes (SchulG Rheinland-Pfalz)

Ergänzungen


Siehe auch Schülerfahrkarten

Quellverweis Detaillierte Lebenslage ENDE
Verwandte Themen
Wo? (Stadt/Ort)
WO? (STADT/ORT)

Was? (Thema/Anliegen)
Was? (Thema/Anliegen)


Ihr gewähltes Anliegen:
Kontakt
Kontakt
Fachliche und technische Fragen, Anregungen, Beiträge - wir haben für alles ein offenes Ohr.
[mehr]