Allgemeine Beschreibung
Unter Schulverweigerung wird ein wiederkehrendes oder länger anhaltendes und in der Regel unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht verstanden. Auch gelegentliches Schwänzen kann Schulverweigerung sein.
Schulverweigerung ist eine Ordnungswidrigkeit, die bei Schülerinnen und Schülern nach dem vollendeten 14. Lebensjahr mit Geldbuße, ersatzweise einer gemeinnützige Arbeitsauflage, geahndet werden kann.
Auch Eltern, die nicht dafür Sorge tragen, dass minderjährige Schülerinnen und Schüler regelmäßig am Unterricht teilnehmen, können ordnungswidrig handeln. In hartnäckigen Fällen kann das Verhalten der Eltern auch eine Straftat darstellen, die mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldbuße bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden kann.
Das Vorgehen gegen Schulverweigerung ist Aufgabe der Schule in Zusammenarbeit mit dem Staatlichen Schulamt, den Jugendämtern und u. U. auch den Familiengerichten.
Anders als der Begriff „Schulverweigerung“ orientiert sich der Begriff der „schuldistanzierten Verhaltensweisen“ an beobachtbaren Merkmalen:
Schuldistanziertem Verhalten zu begegnen ist eine pädagogische Aufgabe, die ein hohes Maß an Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe verlangt.
Rechtliche Grundlagen
Rheinland-Pfälzisches Schulgesetz