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Allgemeine Beschreibung

Unter Schulverweigerung wird ein wiederkehrendes oder länger anhaltendes und in der Regel unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht verstanden. Auch gelegentliches Schwänzen kann Schulverweigerung sein.

Schulverweigerung ist eine Ordnungswidrigkeit, die bei Schülerinnen und Schülern nach dem vollendeten 14. Lebensjahr mit Geldbuße, ersatzweise einer gemeinnützige Arbeitsauflage, geahndet werden kann.

Auch Eltern, die nicht dafür Sorge tragen, dass minderjährige Schülerinnen und Schüler regelmäßig am Unterricht teilnehmen, können ordnungswidrig handeln. In hartnäckigen Fällen kann das Verhalten der Eltern auch eine Straftat darstellen, die mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldbuße bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden kann.

Das Vorgehen gegen Schulverweigerung ist Aufgabe der Schule in Zusammenarbeit mit dem Staatlichen Schulamt, den Jugendämtern und u. U. auch den Familiengerichten.

Anders als der Begriff „Schulverweigerung“ orientiert sich der Begriff der „schuldistanzierten Verhaltensweisen“ an beobachtbaren Merkmalen:

  • An den „Verhaltenweisen“, die bei den Jugendlichen beobachtet werden können. Dabei handelt es sich um Rückzug, Stören, Schulschwänzen und Ausstieg. Die Übergänge zwischen den Kategorien sind fließend, Mischformen sind in der empirischen Realität zu erwarten.
  • Am „Ort“ des Verhaltens, der auf einem Kontinuum zwischen inner- und außerschulisch abgebildet ist. Während die „Rückzug“ und „Stören“ eher dem innerschulischen Bereich zugeordnet werden können, verweisen die „Schulschwänzen“ und „Ausstieg“ eher auf außerschulische Orte.

Schuldistanziertem Verhalten zu begegnen ist eine pädagogische Aufgabe, die ein hohes Maß an Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe verlangt.

Rechtliche Grundlagen

Rheinland-Pfälzisches Schulgesetz

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