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Schwerbehinderung - Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen


Detaillierte Lebenslage START

Zuständige Behörden

Die Gleichstellung erfolgt auf Grund einer Feststellung der Behinderung durch die Versorgungsverwaltung auf Antrag bei der für den Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Einganges bei der Agentur für Arbeit wirksam. Sie kann auch befristet erteilt werden.

Allgemeine Beschreibung

Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 30, können  sich mit schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen. Für sie gelten dann auch die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen des SGB IX außer Zusatzurlaub und unentgeltliche Beförderung im Öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV). Zu den besonderen Regelungen gehören:

  • Anspruch auf Ausstattung des Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen,
  • Anspruch auf eine Beschäftigung, bei der die Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwertet und entwickelt werden können,
  • besonderer Kündigungsschutz.

Kosten

keine

Dokumente

Anträge erhalten Sie auf Anfrage bei der Agentur für Arbeit.

Rechtliche Grundlagen

§ 2 Abs.3 i.V.m § 68 Abs. 2 und 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

Fristdauer

keine

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