Zuständige Behörden
Die Gleichstellung erfolgt auf Grund einer Feststellung der Behinderung durch die Versorgungsverwaltung auf Antrag bei der für den Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Einganges bei der Agentur für Arbeit wirksam. Sie kann auch befristet erteilt werden.
Allgemeine Beschreibung
Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 30, können sich mit schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen. Für sie gelten dann auch die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen des SGB IX außer Zusatzurlaub und unentgeltliche Beförderung im Öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV). Zu den besonderen Regelungen gehören:
Kosten
keine
Dokumente
Anträge erhalten Sie auf Anfrage bei der Agentur für Arbeit.
Rechtliche Grundlagen
§ 2 Abs.3 i.V.m § 68 Abs. 2 und 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Fristdauer