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Zuständige Behörden

  • Kreisverwaltung (Jugendamt)
  • Stadtverwaltung mit Jugendamt

Allgemeine Beschreibung

Mit einer Sorgebescheinigung kann der/die nichtverheiratete Sorgeberechtigte nachweisen, dass er/sie zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung das alleinige elterliche Sorgerecht für das Kind hat.



Wenn das Kind außerhalb dieses Bereiches geboren wurde, fragt das örtliche Jugendamt beim Geburtsjugendamt an, ob dort eine Sorgeerklärung registriert wurde. Liegt keine Registrierung vor, stellt das örtliche Jugendamt die Negativbescheinigung aus.

Dokumente

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Vaterschaftsanerkennung, sofern der Vater beim Geburtseintrag des Kindes noch nicht beigeschrieben ist
Detaillierte Lebenslage ENDE
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