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Soziale Entschädigung von rehabilitierten SED-Opfern


Detaillierte Lebenslage START

Zuständige Behörden

Wenden Sie sich an das für ihre Wohnsitzgemeinde zuständige Amt für soziale Angelegenheiten.

Allgemeine Beschreibung

Haben Sie durch eine ungerechtfertige Freiheitsentziehung oder eine andere hoheitliche Maßnahme, die der politischen Verfolgung gedient hat eine gesundheitliche Schädigung erlitten und wurde diese Maßnahme im Rahmen eines Rehabilitierungsverfahrens nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) oder dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) aufgehoben bzw. für mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar erklärt?

Dann können Sie aufgrund der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung nach den genannten Gesetzen erhalten.

Bitte mitbringen

  • Geburtsurkunde, bei persönlicher Abgabe des Antrages den Personalausweis oder Reisepass,
  • Meldebestätigung,
  • ggf. sich in Ihrem Besitz befindliche medizinische Unterlagen (z.B. Gutachten),
  • ggf. eine Vollmacht, den Betreuerausweis oder eine Bestallungsurkunde.

Angaben zu weiteren benötigten Unterlagen entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Antragsvordruck oder erfragen Sie diese bei der zuständigen Stelle.

Rechtliche Grundlagen

Fristdauer

Grundsätzlich wird die Versorgung ab Antragstellung gewährt.

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