Detaillierte Lebenslage STARTZuständige Behörden
Für die staatliche Anerkennung von ausländischen Abschlüssen:
Diplom-Sozialpädagoginnen und Diplom-Sozialpädagogen (FH) und
Diplom-Sozialarbeiterinnen und Diplom-Sozialarbeiter (FH)
an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen.
Für die übrigen vorgenannten ausländischen Abschlüsse:
an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Koblenz.
Allgemeine Beschreibung
Die staatliche Anerkennung sozialpädagogischer Berufsabschlüsse erfolgt für erfolgreich abgeschlossene Studiengänge an einer staatlichen oder staatlich anerkannten rheinland-pfälzischen Fachhochschule oder Fachschule des Sozialwesens.
Auch Abschlüsse von Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz sowie von übrigen Ländern werden anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Gegebenenfalls können Anpassungsmaßnahmen nach der EU-Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Folgende Berufsabschlüsse werden anerkannt:
1. Erfolgreicher Abschluss eines Studiengangs des Sozialwesens an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule in Rheinland-Pfalz oder einer Berufsakademie. Die staatliche Anerkennung erfolgt als:
- Diplom-Sozialpädagogin (FH)/-Sozialpädagoge (FH),
- Diplom-Sozialarbeiterin (FH)/-Sozialarbeiter (FH),
2. Erfolgreicher Abschluss eines Ausbildungsgangs des Sozialwesens an einer staatlichen oder staatlich anerkannten rheinland-pfälzischen Fachschule:
- Erzieher/-in,
- Familienpfleger/-in,
- Sozialassistent/-in,
- Heilerziehungspfleger/-in
- Heilpädagoge/ Heilpädagogin,
Ausbildungs- und Befähigungsnachweise von Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz sowie Staatsangehörige anderer Staaten können anerkannt werden.
Voraussetzung ist der erfolgreiche Abschluss in einem vergleichbaren Studiengang oder einem vergleichbaren Fachschulabschluss im Herkunftsland. Einschlägige praktische Erfahrungen werden berücksichtigt.
Nach der EU-Richtlinie 2005/36/EG können die festgestellten Defizite, die die Erteilung der staatlichen Anerkennung verhindern, durch Anpassungsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) kompensiert werden.
Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Rheinland-Pfalz erforderlich sind.
Bitte mitbringen
Für den Ausbildungs- und Befähigungsnachweis von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz sowie Staatsangehörigen anderer Staaten sind mitzubringen:
- persönlicher Antrag
- beglaubigte Kopie des Originaldiploms
- beglaubigte Kopie der Originalanlage (Index) zum Diplom, aus der sich die belegten Studienfächer ergeben
- beglaubigte Übersetzung des Diploms und der Anlage zum Diplom (von einem in Deutschland vereidigten Übersetzer)
- beglaubigte Nachweise über Praxiserfahrungen (durch Zeugnisse/ Bescheinigungen/ Belege) während des Studiums beziehungsweise nach dem Studium (von einem in Deutschland vereidigten Übersetzer)
- Lebenslauf
- Kopie einer Heiratsurkunde/ Eheurkunde, falls in den Diplomunterlagen der Geburtsname angegeben ist
- weitere im Einzelfall notwendige Unterlagen werden nach Eingang des Antrags gegebenenfalls nachgefordert
Quellverweis
Detaillierte Lebenslage ENDE