Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz
Formular Staatliche Anerkennung ausfüllbare Felder
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Die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der staatlichen Anerkennung im Bereich Sozialer Arbeit erfolgt für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter nach erfolgreich abgeschlossenem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule/Berufsakademie auf der Grundlage des aktuell gültigen Landesgesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen (SoAnG).
Rechtsgrundlage für die Erteilung der staatlichen Anerkennung von Studiengängen der Sozialarbeit/Sozialpädagogik und der Sozialen Arbeit an staatlichen oder staatliche anerkannten Fachhochschulen oder vergleichbaren Hochschulen ist das Landesgesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen (SoAnG) in der derzeit gültigen Fassung.
Nach § 1 SoAnG erhält auf Antrag die Staatliche Anerkennung, wer in den Studiengängen Sozialarbeit oder Sozialpädagogik oder in einem inhaltlich vergleichbaren Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule/Berufsakademie
die für die Ausübung des Berufes erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse besitzt. Abschlüsse von Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Staatsangehörigen von Drittstaaten und übrigen Ländern werden anerkannt, wenn sie die zuvor aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Unter Zugrundelegung der EU-Richtlinie 2005/36/EG können festgestellte Defizite, die der Erteilung der staatlichen Anerkennung entgegenstehen, durch Anpassungsmaßnahmen kompensiert werden. Nähere Informationen erteilt die zuständige Behörde.
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Für die Prüfung der Voraussetzungen, ob die Voraussetzungen der Erteilung der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin / Sozialarbeiter beziehungsweise Sozialpädagogin / Sozialpädagoge vorliegen fallen derzeit keine Gebühren an.