Zuständige Behörden
Allgemeine Beschreibung
Bestätigung über Zuwendungen im Sinne des § 10 b des Einkommensteuergesetzes an inländische Personen des öffentlichen Rechts oder inländische Dienststellen (Zuwendungsbestätigung, bisher: Spendenbestätigung)
Mit Wirkung vom 01. Januar 2000 hat der Gesetzgeber alle gemeinnützigen Einrichtungen ( z. B. Sport-, Kulturvereine) berechtigt, unmittelbar Zuwendungen entgegenzunehmen und entsprechende Bestätigungen auszustellen. Bestätigungen der Gemeinde im Rahmen des so genannten Durchlaufspendeverfahrens sind ab diesem Datum nicht mehr notwendig.
Falls Sie Ihrer Gemeinde eine Geld- oder Sachspende zukommen lassen, stellt diese eine Zuwendungsbestätigung aus, wenn die Zuwendung zur Förderung begünstigter Zwecke bestimmt ist.
Begünstigte Zwecke im vorgenannten Sinne sind:
Abschnitt A
Abschnitt B
Bitte geben Sie auf dem Überweisungsträger / Scheck Ihren Namen, Ihre vollständige Anschrift und den Verwendungszweck an. Ohne diese Angaben kann die Gemeinde keine Zuwendungsbestätigung zur Vorlage beim Finanzamt ausstellen.