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Zuständige Behörden


1. Die Bezirksordnungsbehörden für kreisübergreifende Regelungen,

2. die Kreisordnungsbehörden für gemeindeübergreifende Regelungen,

3. die örtlichen Ordnungsbehörden für Regelungen innerhalb des Gemeindegebietes.
 

Allgemeine Beschreibung


Als Sperrzeit bezeichnet man die gesetzlich geregelten Zeiträume, in denen Gaststätten, Bars, Speiserestaurants, Diskotheken, Biergärten etc. geschlossen sind. Die Sperrzeit dient in erster Linie dem Lärmschutz.

Folgende Regelungen gelten:

  • Die allgemeine Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr.
  • Die Sperrzeit für öffentliche Vergnügungsstätten auf Jahrmärkten und Rummelplätzen sowie für sonstige öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 24 Uhr und endet um 6 Uhr.
  • Die Sperrzeit für bestimmte Betriebsarten wie Spielhallen beginnt um 24 Uhr und endet um 6 Uhr.
  • In der Nacht zum 1. Januar, in den Nächten zum Freitag vor, Fastnacht bis zum Aschermittwoch sowie in der Nacht zum 1. Mai ist die Sperrzeit aufgehoben.
  • Allgemeine Ausnahmen: Die zuständige Verwaltungsbehörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben.
  • Ausnahmen für einzelne Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten: Die zuständige Verwaltungsbehörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe den Beginn der Sperrzeit vorverlegen, das Ende der Sperrzeit hinausschieben oder die Sperrzeit befristet oder widerruflich aufheben. Sie kann die Aufhebung der Sperrzeit jederzeit mit Auflagen versehen.

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