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Zuständige Behörden

Wenden Sie sich an die in Ihrem Heimatstaat zuständige deutsche Auslandsvertretung.

Allgemeine Beschreibung

Wenn Sie als Nicht-EU-Bürger die Aufnahme eines Studiums in Deutschland beabsichtigen, müssen Sie grundsätzlich vor der Einreise nach Deutschland zunächst ein Studentenvisum beantragen.

Die Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken berechtigt auch zur Ausübung einer Beschäftigung für 90 Tage oder 180 Halbtage im Jahr und für studentische Nebentätigkeiten.

Ausländische Studienabsolventen haben die Möglichkeit, die ihnen während des Studiums erteilte Aufenthaltsgenehmigung nach erfolgreichem Abschluss des Studiums um bis zu ein Jahr zu verlängern, um sich einen ihrer Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz zu suchen.

Bitte mitbringen

  • Zulassungsbescheinigung zum Studium an der gewünschten Universität
  • Unterlagen, die die Finanzierung während des Studienaufenthaltes belegen
  • Gegebenenfalls ist es auch möglich, ein sogenanntes Studienbewerbervisum zu beantragen, wenn noch nicht genau feststeht, an welcher Universität Sie studieren möchten.

Einzelheiten über die beizubringenden Unterlagen zur Visumbeantragung können in der Regel bequem und einfach auf der Webseite der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder direkt dort in Erfahrung gebracht werden.

Dokumente

Das Visumantragsformular für einen langfristigen Aufenthalt (über 3 Monate) erhalten Antragsteller kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung oder können auch auf den entsprechenden Websites des Auswärtigen Amtes (Visabestimmungen, Deutsche Auslandsvertretungen) heruntergeladen werden.

Fristdauer

Die deutsche Auslandsvertretung kann das Visum erst ausstellen, nachdem die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland ihre Zustimmung erteilt hat.

Ergänzungen

Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, Südkoreas, Brasiliens und El Salvadors und der Vereinigten Staaten von Amerika können die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung auch nach der Einreise einholen. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnsitz nehmen wird.


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