Zuständige Behörden
Bitte wenden Sie sich an das zuständige Landesuntersuchungsamt.
Allgemeine Beschreibung
Wenn Sie eine abgeschlossene Ausbildung als Tierärztin oder Tierarzt aus einem nicht EU-Mitgliedstaat besitzen, jedoch keine Approbation, und den tierärztlichen Beruf nur vorübergehend ausüben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung
zu führen.
Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der tierärztlichen Tätigkeit von höchstens vier Jahren erteilt oder verlängert werden. Eine weitere Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis ist nach den Voraussetzungen des § 11 Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO) möglich.
Bitte mitbringen
Benötigt werden die in §§ 11 und 4 BTÄO erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Arbeitsvertrag bzw. eine Einstellungszusage der entsprechenden Tierarztpraxis.Die Unterlagen können ohne bestimmte Formvorgaben an die zuständige Behörde gerichtet werden.
Kosten
Die Erteilung der vorläufigen Berufserlaubnis des tierärztlichen Berufs ist kostenpflichtig.
Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils geltenden Landesverordnung über Gebühren in Verbindung mit dem Besonderen Gebührenverzeichnis (Rahmensatz:100,00 € bis 200,00 €).
Rechtliche Grundlagen
Fristdauer
Der Antrag muss vor dem tierärztlichen Tätigwerden gestellt werden.
Ergänzungen
Ein tierärztliches Tätigwerden vor Erteilung der Berufserlaubnis kann zu strafrechtlichen Folgen gemäß § 132 a StGB führen.Ebenfalls sind die Regelungen des Arzneimittelgesetzes zu beachten.