Zuständige Behörden
Bitte wenden Sie sich an das zuständige Landesuntersuchungsamt.
Allgemeine Beschreibung
Die vorübergehende und gelegentliche Ausübung des Berufs des Tierarztes aus EU-Mitgliedstaaten ohne Approbation muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Bitte mitbringen
Bei der Anzeige müssen Sie folgende Bescheinigungen vorlegen:
Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein. Die Unterlagen können ohne bestimmte Formvorgaben an die zuständige Behörde gerichtet werden.
Kosten
Die Amtshandlungen nach § 11a Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO) sind kostenpflichtig.
Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils geltenden Landesverordnung über Gebühren in Verbindung mit dem Besonderen Gebührenverzeichnis (Rahmensatz: 32,50 € bis 132,00 €).
Rechtliche Grundlagen
Fristdauer
Sie müssen vor der ersten Dienstleitungserbringung eine Meldung an die zuständige Behörde erstatten bzw. unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung, wenn eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich war. Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern.
Ergänzungen