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Tierarzt/ Tierärztin aus EU-Mitgliedstaat: vorübergehende Ausübung des Berufs ohne Approbation - Anzeige


Detaillierte Lebenslage START

Zuständige Behörden

Bitte wenden Sie sich an das zuständige Landesuntersuchungsamt.

Allgemeine Beschreibung

Die vorübergehende und gelegentliche Ausübung des Berufs des Tierarztes aus EU-Mitgliedstaaten ohne Approbation muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Bitte mitbringen

Bei der Anzeige müssen Sie folgende Bescheinigungen vorlegen:

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
  • Nachweis, dass Sie in einem Mitgliedstaat rechtmäßig als Tierarzt oder Tierärztin niedergelassen sind und dass Ihnen die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  • einen Berufsqualifikationsnachweis (tierärztliches Diplom, Prüfungszeugnis oder ein sonstiger tierärztlicher Befähigungsnachweis).

Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein. Die Unterlagen können ohne bestimmte Formvorgaben an die zuständige Behörde gerichtet werden.

Kosten

Die Amtshandlungen nach § 11a Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO) sind kostenpflichtig. 

Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils geltenden Landesverordnung über Gebühren in Verbindung mit dem Besonderen Gebührenverzeichnis (Rahmensatz: 32,50 € bis 132,00 €).

Rechtliche Grundlagen


Fristdauer

Sie müssen vor der ersten Dienstleitungserbringung eine Meldung an die zuständige Behörde erstatten bzw. unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung, wenn eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich war. Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern.

Ergänzungen




Quellverweis Detaillierte Lebenslage ENDE
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