Zuständige Behörden
Wenden Sie sich an die für Sie zuständige Kreisverwaltung.
Allgemeine Beschreibung
Wer Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen oder Geflügel im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit schlachten oder im Zusammenhang hiermit ruhigstellen oder betäuben will, bedarf hierfür einer gültigen Sachkundebescheinigung der zuständigen Behörde. Die Sachkundebescheinigung wird auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde nach Maßgabe der Tierschutz-Schlachtverordnung nachgewiesen ist.
Bitte mitbringen
Kosten
Die Erteilung der Sachkundebescheinigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils geltenden Landesverordnung über Gebühren in Verbindung mit dem Besonderen Gebührenverzeichnis (Rahmensatz: 15,50 € bis 200,00 €).
Rechtliche Grundlagen
Fristdauer
Für die Antragstellung gibt es keine Frist.
Ergänzungen
Das berufs- oder gewerbsmäßige Betäuben und Töten von Wirbeltieren ist nur mit Sachkundenachweis erlaubt.