Zuständige Behörden
Wenden Sie sich an die für Sie zuständige Kreisverwaltung bzw. Verwaltung der kreisfreien Stadt.
Allgemeine Beschreibung
Wenn Sie
haben Sie der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes zu benennen.
Im Einzelfall können auch Betreiber folgender Tierhaltungen, Einrichtungen und Betriebe zur Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen verpflichtet werden:
Bitte mitbringen
Darlegung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Verantwortlichen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtliche Grundlagen
Fristdauer
Keine