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Tiere - Schlachten von Tieren - Bestellung eines weisungsbefugten Verantwortlichen - Benennung


Detaillierte Lebenslage START

Zuständige Behörden

Wenden Sie sich an die für Sie zuständige Kreisverwaltung bzw. Verwaltung der kreisfreien Stadt.

Allgemeine Beschreibung

Wenn Sie

  • als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachten oder
  • Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,

haben Sie der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes zu benennen.

Im Einzelfall können auch Betreiber folgender Tierhaltungen, Einrichtungen und Betriebe zur Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen verpflichtet werden:

  • Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
  • Einrichtungen, in denen
    • Tierversuche durchgeführt werden,
    • Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung vorgenommen werden,
    • Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden,
    • Wirbeltieren Organe oder Gewebe zum Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen vollständig oder teilweise entnommen werden oder
    • Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung getötet werden,
  • Einrichtungen und Betriebe,
    • die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
    • in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
  • Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden.

Bitte mitbringen

 Darlegung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Verantwortlichen.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Rechtliche Grundlagen

Fristdauer

 Keine

Quellverweis Detaillierte Lebenslage ENDE
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