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Tierimpfstoffe - Einsatz nicht zugelassener Impfstoffe


Detaillierte Lebenslage START

Zuständige Behörden

Die Ausnahmegenehmigung wird in der Regel von der Firma, die die entsprechenden Tierimpfstoffe zulassen möchte, oder durch den Tierarzt, der einen nicht zugelassenen Tierimpfstoff anwenden soll, an das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Abteilung Veterinärwesen, gerichtet.

Allgemeine Beschreibung

Das Tierseuchengesetz regelt die Fälle, in denen die oberste Landesbehörde Ausnahmen von dem Inverkehrbringungsverbot bzw. dem Anwendungsverbot nicht zugelassener Tierimpfstoffe machen kann.

Solche Ausnahmen sind z. B. im Benehmen mit den Zulassungsbehörden für die Durchführung wissenschaftlicher Versuche außerhalb wissenschaftlicher Institute zur Erprobung von Mitteln möglich, aber auch im Einzelfall für Tiere oder Erzeugnisse von Tieren, die ausgeführt werden, sofern das Einfuhrland die Anwendung bestimmter Tierimpfstoffe fordert.  

Quellverweis Detaillierte Lebenslage ENDE
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