Zuständige Behörden
Allgemeine Beschreibung
Das Tierseuchengesetz regelt die Fälle, in denen die oberste Landesbehörde Ausnahmen von dem Inverkehrbringungsverbot bzw. dem Anwendungsverbot nicht zugelassener Tierimpfstoffe machen kann.
Solche Ausnahmen sind z. B. im Benehmen mit den Zulassungsbehörden für die Durchführung wissenschaftlicher Versuche außerhalb wissenschaftlicher Institute zur Erprobung von Mitteln möglich, aber auch im Einzelfall für Tiere oder Erzeugnisse von Tieren, die ausgeführt werden, sofern das Einfuhrland die Anwendung bestimmter Tierimpfstoffe fordert.