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Tierische Nebenprodukte - Tierkörperbeseitigung - Erlaubnis


Detaillierte Lebenslage START

Zuständige Behörden

Anfragen, Anzeigen und Anträge auf Erteilung einer Zulassung bzw. Genehmigung richten Sie bitte an die zuständige Kreisverwaltung bzw. Verwaltung der kreisfreien Stadt.

Allgemeine Beschreibung

Wer tierische Nebenprodukte gewerbsmäßig abholt, sammelt oder befördert, hat seinen Betrieb vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 7 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung).

Für Betriebe oder Einrichtungen, in denen tierische Nebenprodukte zwischengelagert, behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden, ist zuvor eine Zulassung erforderlich (Artikel 10-18 der EG-Verordnung Nr. 1774/2002).

Für bestimmte anderweitige Verwendungen von tierischen Nebenprodukten sind Ausnahmegenehmigungen erforderlich (§ 4 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz).

Bitte mitbringen

Sie müssen der zuständigen Behörde den Betrieb mit tierischen Nebenprodukten unter Angabe

  • Ihres Namens,
  • Ihrer Anschrift und der
  • tierischen Nebenprodukte, deren Beförderung beabsichtigt ist,

anzeigen. Bitte erfragen Sie bei der zuständigen Behörde die vorzulegenden Informationen und Unterlagen. Diese sind je nach Einzelfall unterschiedlich.

Kosten

Die Genehmigung ist kostenpflichtig. 

Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils geltenden Landesverordnung über Gebühren in Verbindung mit dem Besonderen Gebührenverzeichnis (Rahmensatz: 15,50 € bis 2 000,00 €).

Dokumente

Anträge auf Erteilung einer Zulassung bzw. Genehmigung können Sie ohne bestimmte Formvorgaben an die zuständige Behörde richten.

Rechtliche Grundlagen

Fristdauer

Die behördliche Zulassung hat vor Beginn der Tätigkeit zu erfolgen.

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